Allg. Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung (AGB)
Allg. Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung (AGB)
§ 1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Lieferung von Bauelementen zwischen der Kontecbau UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (nachfolgend: Kontecbau) und ihren Kunden.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die Kontecbau nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Kontecbau in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
§ 2. Vertragsschluss
2.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Kontecbau und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Kontecbau maßgeblich. Mündliche Zusagen von Kontecbau vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter von Kontecbau nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.
2.3 Angaben von Kontecbau zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3. Vertragsbestandteile, übliche Beschaffenheit, Gewähr für Float Glas, Hinweise, Haftung für Betätigung von Rollläden bei Frost
3.1 Glas a. Vertragsbestandteil ist die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, Stand Mai 2009. Maßgeblich sind die Toleranzen nach DIN/EN: Float Glas nach 1249, ISO nach 1279-5, Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nach 12150, heiß gelagertes ESG nach BRL A Teil 1, Teilvorgespanntes Glas (TVG) nach 1863 und Verbund-Sicherheitsglas (VSG) nach 12543. b. Es entspricht der üblichen Beschaffenheit, wenn es bei ESG zu Unplanitäten / Welligkeiten, insbesondere bei seitlichem Betrachtungswinkel, kommt, welche sich insbesondere bei quadratischen Abmessungen der Verwendung von zweimal oder dreimal ESG im Dreifachisolierglas noch verstärken können; wenn es bei ESG auch bei Durchführung eines Heißlagerungstests zu Spontanbrüchen durch Nickelsulfidbrüche kommt; wenn bei Isoliergläsern über 5 m² und 2x < als ZR12 (SZR 8 und 10) bei gewissen Wetterlagen Einzelscheiben innen mittig aufliegen; dass die Einzelscheiben mittig nur einen sehr geringen Abstand (zum Beispiel unter 5 mm) zu einander haben und es infolge dessen zu einem Abriss der Wärmedämmfähigkeit des Isolierglases und damit auch zu einer erhöhten Kondensatbildung in diesem Bereich – sowohl innen als auch außen – kommen kann; dass es aufgrund der unterschiedlichen Glasstärken und Glasarten auf zwei Beschichtungen zu Unterschieden in Grünstich und in der Ansicht kommen kann (erhöhte Reflexion und erhöhter Grünstich); dass aufgrund des sehr guten Dämmwertes des Isolierglases es bei kaltem Wetter zu erhöhter Kondensatbildung kommen kann und selbst ein Zufrieren der äußeren Scheiben bei hartem Winter nicht ausgeschlossen werden kann. Die erhöhte Kondensatbildung führt auch zu einer stärkeren Verschmutzung der Isoliergläser an der Außenseite; wenn durch das doppelte Verpressen von drei Einzelscheiben es produktionsbedingt zu leicht überstehenden und sichtbaren Butyl-Aufträgen und –Austritten kommen kann, insbesondere bei der mittleren Scheibe. c. Bei Dreifach-Isolierglas ist die mittlere Scheibe thermisch stärker beansprucht. Bei einer Verwendung von Float Glas als mittlerer Scheibe übernimmt Kontecbau keine Gewähr auf thermischen Bruch. d. Hinweis: Kontecbau empfiehlt die Verwendung von TVW oder Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG). e. ESG verstehen sich ohne Heißlagerungstests, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
3.2 Rollläden a. Es entspricht der üblichen Beschaffenheit von Rollläden, dass bei extrem kalten Witterungseinflüssen bzw. Frost die Möglichkeit besteht, dass Rollläden anfrieren. b. Unter diesen Umständen ist es absolut zu vermeiden, die Rollläden mit Gewalt zu bedienen. Die automatischen Steuerungen müssen abgeschaltet werden. c. Bei Frost und den dadurch entstehenden Vereisungen handelt es sich um einen physikalischen Effekt und damit um höhere Gewalt. Für Schäden, die aus der Betätigung der Rollläden bei Frost entstehen, haftet der Kunde selbst.
3.3 Lüftungen Eine nutzerunabhängige Lüftungseinrichtung muss nach DIN 1946-6 vom 01.01.2009 (Wohnungslüftungsnorm) vorhanden sein. Die Erstellung eines entsprechenden Lüftungskonzepts obliegt nicht Kontecbau. Der Kunde kann dies
gesondert und auf eigene Kosten von einem Planer, Architekten oder Haustechniker erstellen lassen.
§ 4. Technische Angaben Alle technischen Angaben beruhen auf Laborstandards. In eingebautem Zustand können Abweichungen auftreten. Technische Angaben verstehen sich daher vorbehaltlich derartiger Abweichungen. Sie sind eingehalten, wenn Abweichungen vorliegen, die nicht über das Übliche hinausgehen und die Eignung der Sache zur gewöhnlichen Verwendung nicht erheblich eingeschränkt ist.
§ 5. Preise, Zahlung, Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
5.1 Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Verpackung, Transport, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
5.2 Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie verfügen über eine schriftliche Vollmacht.
5.3 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
5.4 Der Preis sowie etwaige Beträge für Nebenleistungen sind mit Zugang der Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.5 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann Kontecbau vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie zuvor den Kunden, unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Zahlung aufgefordert hat und daraufhin nicht fristgerecht vollständige Zahlung erfolgt ist. Angemessen ist in der Regel eine Frist von einer Woche. Des Weiteren ist Kontecbau bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten - bei Kaufleuten in Höhe von 8 Prozentpunkten- über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.6 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Kontecbau zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Kontecbau (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
5.7 Kontecbau ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Kontecbau durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde nicht fristgerecht vereinbarte Zahlungen an Kontecbau leistet.
§ 6. Liefertermine und –fristen, Unmöglichkeit, Verzögerung
6.1 Liefertermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn Kontecbau diese als verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von Kontecbau in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
6.2 Die Einhaltung von Lieferzeiten und –terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Die Rechte von Kontecbau aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
6.3 Sollte Kontecbau einen vereinbarten Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
6.4 Kontecbau haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die Kontecbau nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von Kontecbau durch Lieferanten, sofern Kontecbau dies nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Kontecbau die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Kontecbau zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung der Empfang der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Kontecbau vom Vertrag zurücktreten. Kontecbau wird den Kunden in den genannten Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Lieferung nicht möglich ist und eine bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstatten.
6.5 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat er Kontecbau den entstandenen Schaden zu ersetzen.
6.6 Gerät Kontecbau mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Kontecbau auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung von Rechten und Pflichten
7.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder un- streitig sind.
7.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechtes ist der Kunde zudem befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Kontecbau ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat.
7.4 Der Kunde erklärt sich mit der Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, die Kontecbau gegenüber dem Kunden zustehen, gegen Forderungen des Kunden gegenüber Kontecbau einverstanden.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentums-vorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Kontecbau gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Fenster und Türen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
8.2 Die von Kontecbau an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Kontecbau. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
8.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Kontecbau. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu veranlassen. Das Gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Kontecbau als Hersteller erfolgt und Kontecbau unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Kontecbau eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Kontecbau. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Kontecbau, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Kontecbau an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Kontecbau ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst, hinsichtlich der Vorbehaltsware, entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bei Verlust oder Zerstörung. Kontecbau ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Kontecbau abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Kontecbau darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
8.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von Kontecbau hinweisen und Kontecbau hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er Kontecbau zum Schadensersatz verpflichtet. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Kontecbau die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Kontecbau.
8.8 Kontecbau wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen, auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. 8.9 Tritt Kontecbau bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Kontecbau eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Kontecbau. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Kontecbau, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis
§ 9. Transport, Gefahrübergang
9.1 Die Gefahr geht im Falle der Lieferung durch Kontecbau auf den Kunden über, sobald Kontecbau dem Kunden den Liefergegenstand zur Verfügung gestellt hat und ihm dies angezeigt hat.
9.2 Verzögert sich der Transport oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand transportbereit ist und Kontecbau dies dem Kunden angezeigt hat.
9.3 Die Transportart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Kontecbau, sofern der Kunde die Kosten des Transportes trägt und Kontecbau zum Transport verpflichtet ist.
§ 10. Gewährleistungsansprüche, Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel
10.1 Die Ansprüche des Kunden gegen Kontecbau aufgrund aufgetretener Mängel sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10.2 Im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum von Kontecbau.
10.3 Sachmängelansprüche bezüglich der im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, die für den Liefergegenstand maßgeblich ist.
10.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Kontecbau den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
10.5 Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Kontecbau nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhält, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB.
10.6 Ist Kontecbau Vorlieferant des Kunden, gilt § 478 BGB (Lieferantenregress) in Bezug auf Absatz 1 bis 4 dieses Paragrafen vorrangig.
10.7 Fordert der Kunde Kontecbau zur Beseitigung eines Mangels auf, wird Kontecbau den Liefergegenstand prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, trägt Kontecbau die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde verpflichtet, Kontecbau die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.
§ 11. Haftung
11.1 Kontecbau haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haftet Kontecbau unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung von Kontecbau bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Soweit Kontecbau gemäß Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Kontecbau bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
11.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Kontecbau.
11.4 Für die Haftung für Schäden, die aus der Bedienung der Rollläden bei Frost resultieren, gilt § 3 Abs. 2 lit. c. § 12. Anzuwendendes Recht Die Parteien vereinbaren in Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Kontecbau.
13.2 Gerichtsstand ist der Sitz von Kontecbau, sofern der Kunde Kaufmann ist.
13.3 Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz von Kontecbau.
13.4 Der Kunde stimmt zu, dass seine personenbezogenen bzw. firmeninternen Daten, soweit diese für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich sind, entsprechend der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
§ 14. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. 2.1 Vertragsangebote von Kontecbau sind freibleibend. Angebote und Preisangaben, die in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial von Kontecbau enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich. 2.2 Richtet der Kunde eine Bestellung (Angebot) an Kontecbau, so ist er hieran zehn Tage ab Zugang bei Kontecbau gebunden. Der Vertrag ist zwischen dem Kunden und Kontecbau geschlossen, wenn Kontecbau die Annahme des Angebots fristgemäß schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Stand: 2016